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Maximale zulässige Luftgeschidigkeit nach EN-4: Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: bis 1’000 m3/h 3 m/s, bis 2’000 m3/h 4 m/s, bis 4’000 m3/h 5 m/s, bis 10’000 m3/h 6 m/s, über 10’000 m3/h 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1’000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernissenicht vermeidbar sind. |